AGB Kunden
AGB Kunden
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegenüber Bestellern (AGB)
(Stand Juli 2020)
1. Anwendungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen der Organic Friends& Sports GmbH (im Folgenden Gesellschaft
genannt) gegenüber Dritten (im Folgenden Käufer genannt), einschließlich solcher aus künftigen
Geschäftsabschlüssen, gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Lieferund Zahlungsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
wird ausdrücklich zugestimmt.
Änderungen oder Abweichungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
Bestellungen oder Abnahme der Lieferung gelten als Anerkennung dieser Bedingungen.
2. Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung
Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preise.
Bestellungen können von der Gesellschaft binnen 14 Tagen ab Zugang angenommen werden. Die
Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Käufers als
gegeben, falls er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
3. Erfüllungsort, Lieferung
Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
Lieferungen erfolgen auf der Grundlage EXW (INCOTERMS 2010), soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde.
Sobald die Ware dem Käufer am Erfüllungsort angeboten wurde, geht die Gefahr auf ihn über.
Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
die Zulieferer der Gesellschaft. Alle Fälle der höheren Gewalt sowie Maßnahmen von Behörden,
Streiks und andere für die Gesellschaft unabwendbare Ereignisse befreien die Gesellschaft von ihrer
Lieferverpflichtung. Die Gesellschaft hat das Recht, zu dem ihr nächstmöglichen Termin zu liefern,
sofern dem Käufer die Abnahme der Lieferung noch möglich ist. Andernfalls ist die Gesellschaft
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für sonstigen Lieferverzug haftet die Gesellschaft nur bei
eigener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Zusätzlich entstehende Kosten, die durch spezielle Anlieferungswünsche des Käufers entstehen,
gehen zu seinen Lasten.
Die Gesellschaft ist zu Teillieferungen berechtigt. Auf sie finden diese Bedingungen zur Gänze
Anwendung.
Bestellte Lieferungen erfolgen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, sofern nichts anderes vereinbart
wurde.
Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt werden.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt
der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4. Preise
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise als Nettopreise (ohne Abzüge) ab
Werk (EXW – Incoterms 2010) zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Vorbehaltlich anderer
Individualabreden erfolgt die Berechnung zu den am Tag der Bestellung gültigen Verkaufspreise der
Gesellschaft.
5. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle
der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort auf seine Kosten
a.) nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf
dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung zu vermerken, und
b.) mindestens stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen,
hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Folien etc.) zu öffnen und die
Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen.
c.) durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten Mangel um ein
Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte
Warenpartie umfasst.
Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a.) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am
vereinbarten Bestimmungsort bzw. Übernahme erfolgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der
trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer 1 b.) zunächst unentdeckt
geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden
Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren
Übernahme.
b.) Die Rüge muss der Gesellschaft innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch,
fernschriftlich oder per Telefax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus.
Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c.) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d.) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch
die Gesellschaft, deren Lieferanten oder durch die Gesellschaft beauftragte Sachverständige bereit zu
halten.
Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen,
sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1 a.) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder
Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt.
Jegliche Reklamation ist ferner ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt,
weiterversendet, weiterverkauft, mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen oder die
Rückverfolgbarkeit in sonstiger Weise unterbrochen hat. Im Falle einer Mängelrüge hat der Käufer
sicherzustellen, dass die Ware unverändert bzw. in der exakt angelieferten Verpackungsform
zurückgenommen werden kann.
(5) Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
6. Gewährleistung und Haftung
Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes
vereinbart und von der Gesellschaft schriftlich bestätigt ist. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware
gilt grundsätzlich die Produktbeschreibung.
Die Gesellschaft leistet Gewähr, dass die Ware den vertraglich vereinbarten Spezifikationen und den
in der Europäischen Union für die Ware zwingenden Rechtsvorschriften entspricht.
Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Angaben über Produkte keine zugesicherten
Eigenschaften, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Eine zugesicherte Eigenschaft
liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als „zugesicherte Eigenschaft“ bezeichnet ist.
Die Gesellschaft haftet weder für natürlichen Transportschwund, noch für handelsübliche
Schwankungen in der Beschaffenheit oder dem Aussehen der Ware.
Geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Geschmack und Konsistenz können nicht ausgeschlossen
werden und stellen damit keinen Mangel dar.
Soweit die Mängelrüge nicht innerhalb der in Ziffer 5 Abs. 2 genannten Fristen erfolgt, ist die Haftung
der Gesellschaft für Sachmängel, Falschlieferung, Fehlmengen, etc. ausgeschlossen.
Im Falle der berechtigten Mängelrüge hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Diesen
Anspruch kann die Gesellschaft durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien
Ware an den ursprünglichen Bestimmungsort abzuwenden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder
erfolgt sie nicht binnen einer von dem Käufer gesetzten angemessenen Frist, so ist der Käufer nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erklären. Die Geltendmachung von
Mangelfolgeschäden durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gesellschaft oder ihre
Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
7. Lebensmittelrechtliche Sorgfaltspflichten
In Erfüllung der dem Käufer obliegenden Sorgfaltspflichten obliegt ihm die Pflicht zur Durchführung
einer Qualitätskontrolle.
Der Käufer ist verpflichtet, der Gesellschaft umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu geben,
die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen (insbesondere Kundenreklamationen)
und die Gesellschaft bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu unterstützen.
Entdeckt der Käufer einen Mangel, der die lebensrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt
oder ausschließt, so ist dieser verpflichtet, die Gesellschaft hiervon unverzüglich bis zum Ablauf des
Tages zu informieren, der auf den Tag der Entdeckung des Mangels folgt. Die Gesellschaft ist
berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen, dem Käufer anzulasten.
Wenn der Käufer einen Mangel entdeckt, der die Verkehrsfähigkeit der Ware ausschließt, trifft er
geeignete Vorkehrungen, die eine versehentliche Herausgabe, Weiterverarbeitung oder
Weiterveräußerung verhindern.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle unsere Lieferanten nach IFS zertifiziert sind, aber über ein
geprüftes Qualitäts- bzw. Risikomanagementsystem verfügen.
8. Probeziehungen
Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher
Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von der Gesellschaft bzw. im Streckengeschäft gelieferten
Waren Proben ziehen, hat der Käufer darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden
Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die
Probenentnahme ausstellt.
Der Käufer ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu
verwahren, die Gesellschaft unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und ihr eine Kopie
oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln. Schäden, die der Gesellschaft durch
die Nichtinformation über eine Probeziehung oder die unsachgemäße Lagerung der Gegenprobe
eventuell entstehen, trägt der Käufer.
9. Leihemballagen/Ladehilfsmittel
Mehrwegpaletten, Leihgebinde und Leihkisten verbleiben im Eigentum der Gesellschaft.
Sie sind schnellstmöglich abzuräumen bzw. zu entleeren und in ordnungsgemäßem Zustand der
Gesellschaft zurückzugeben.
Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, für Verpackungsmaterialien Pfand zu berechnen. Soweit die
Rückgabe nicht erfolgt, ist die Gesellschaft berechtigt, Nachberechnung zum Tageswert der
Vorlieferanten vorzunehmen.
10. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über,
wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft getilgt
hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete
Warenlieferungen bezahlt worden ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherung für die Saldenforderung
der Gesellschaft.
Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die hieraus
entstehenden Forderungen an die Gesellschaft ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung
der Gesellschaft, bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
befriedigt sind.
Eingriffe Dritter in das Vorbehaltseigentum der Gesellschaft sind dieser vom Käufer unverzüglich
mitzuteilen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann die Gesellschaft die unter Vorbehalt gelieferte Ware vom
Käufer zurückholen. Der Käufer verzichtet hiermit bereits unwiderruflich auf die Geltendmachung
von Einwendungen oder Einreden, falls die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht.
Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seiner Haftung für den Untergang oder die
zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem sie in seinen Besitz übergegangen ist.
Das Vorbehaltsgut ist vom Käufer auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Einbruch etc.
zu versichern: Der Käufer ist sich mit der Gesellschaft darüber einig, dass alle Rechte und Ansprüche
des Käufers gegenüber Versicherungen aus der Versicherung des Vorbehaltsgutes an die Gesellschaft
zur Sicherung abgetreten sind, bis deren sämtliche Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit dem
Käufer befriedigt sind.
11. Zahlung
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag mit Eingang der
Rechnung, frühestens jedoch mit der Lieferung der Ware fällig. Zahlbar netto ohne Abzug.
Stundungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschaft.
Ist eine Zahlung nicht binnen einer Frist von 7 Tagen oder nach dem vereinbarten Zahlungsziel nach
Eingang der Rechnung bzw. Lieferung der Ware bei der Gesellschaft eingegangen, oder wird eine
Lastschrift oder ein Scheck zu Lasten des Käufers von dessen Bankinstitut nicht eingelöst, so ist die
Gesellschaft berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von. 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz p.a. und Mahnkosten ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verlangen. Die
Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist die Gesellschaft berechtigt, die Erfüllung aller laufenden
und den Abschluss aller neuen Geschäfte zu verweigern. Die Gesellschaft ist berechtigt,
Ratenzahlungen des Käufers auch bei entgegenstehender Bestimmung des Käufers auch auf andere
Verpflichtungen des Käufers gegenüber der Gesellschaft zu verrechnen. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes oder der Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen der Gesellschaft ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
12. Datenschutz
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie die für den Geschäftsablauf notwendigen Kundendaten
wie Name, Anschrift, Bestellungen etc. elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage speichert. Die
Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor Missbrauch
geschützt. Der Käufer ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Gesellschaft, Hamburg.
Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
14. Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig werden, so werden
die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Gesellschaft und Käufer sind in diesem Falle verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine solche
zu ersetzen, die der ungültigen wirtschaftlich möglichst nahe kommt